VfGH wies LASK-Anträge als „unzulässig“ zurück

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Anträge von tipico-Bundesligist LASK gegen die Covid-19-Maßnahmen als unzulässig zurückgewiesen. Der Fußballclub wollte in zwei Anträgen gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler beziehungsweise Einschränkungen bei deren Benützung vorgehen.

Bei beiden Anträgen war der Erstantragssteller die LASK GmbH und der Zweitantragssteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der an dieser Gesellschaft beteiligt ist. Der VfGH ist allerdings der Meinung, dass der Sportclub, also der Zweitantragssteller, von den Verordnungen selbst rechtlich gar nicht betroffen war. Denn der Club ist zwar Gesellschafter jener GmbH, die eine Sportstätte betreibt, ein solches Verhältnis bedeute aber keine rechtliche Betroffenheit. Das habe der VfGH schon mehrfach entschieden, hieß es in einer Pressemitteilung am Freitag.

Relevant ist das deshalb, weil das eine Voraussetzung dafür wäre, dass jemand zu einer Anfechtung befugt ist. Außerdem stellte der VfGH fest, dass auch die Anträge des Erstantragsstellers LASK GmbH unzulässig sind, weil sie zu eng gefasst waren.

Der Linzer Fußballverein hatte entgegen den Coronavirus-Regeln Mannschaftstrainings durchgeführt und sich damit nicht nur den Unmut der Branche, sondern auch einen Abzug von vier Punkten sowie eine Geldstrafe von 75.000 Euro eingehandelt.