Südafrikas Leichtathletin Caster Semenya
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Leichtathletik

Semenya darf WM-Titel nicht verteidigen

Der Fall von 800-m-Olympiasiegerin Caster Semenya hat am Dienstag erneut eine Wendung genommen. Das Schweizerische Bundesgericht gab dem Leichtathletikweltverband (IAAF) recht und lässt das Reglement zur Senkung der Testosteronwerte wieder zu. Die südafrikanische Mittelstreckenläuferin wird damit ihren Titel bei der WM von 27. September bis 6. Oktober in Doha nicht verteidigen können.

Das Bundesgericht hob seine superprovisorische Anordnung vom Mai auf. Semenya war vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid des Internationalen Sportgerichtshofes (CAS) in Lausanne vorgegangen. Dieser hatte eine Regel der IAAF für rechtens erklärt, mit der Testosteronlimits für Mittelstreckenläuferinnen mit intersexuellen Anlagen festgesetzt werden.

Die umstrittene Regel darf somit wieder angewendet werden. Diese gilt auf Distanzen zwischen 400 Metern und einer Meile (1.609 m). Sie verpflichtet Läuferinnen, einen Testosterongehalt von fünf Nanomol pro Liter Blut nicht zu überschreiten. Damit soll ein Wettbewerbsvorteil verhindert werden. Semenya lehnt es aber kategorisch ab, sich einer Hormontherapie zu unterziehen.

Goldmedaillengewinnerin Caster Semenya (Südafrika) gemeinsam mit der zweitplatzierten Francine Niyonsaba (Burundi) und Bronzegewinnerin Ajee Wilson (USA) bei den Weltmeisterschaften 2017 in London
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2017 in London gewann Semenya ihren dritten 800-m-WM-Titel, 2012 und 2016 wurde sie Olympiasiegerin

Semenya will weiterkämpfen

Die 28-Jährige will sich allerdings noch nicht geschlagen geben. „Ich bin sehr enttäuscht, dass ich meinen hart erarbeiteten Titel nicht verteidigen kann. Aber das wird mich nicht davon abhalten, weiter für die Menschenrechte für alle betroffenen Sportlerinnen zu kämpfen“, hieß es in einer Erklärung Semenyas.

Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung

In der am Dienstag veröffentlichten Verfügung wies das höchste Schweizer Gericht das Ansuchen von Semenya um eine provisorische Nichtanwendung des DSD-Reglements (Eligibility Regulations for the Female Classification – Athletes with Differences of Sex Development) ab. Semenyas Beschwerde gegen den Entscheid des CAS vom April wird somit keine aufschiebende Wirkung gewährt. Abgewiesen hat das Bundesgericht auch das Gesuch des südafrikanischen Leichtathletikverbands, das DSD-Reglement gegenüber allen Athletinnen auszusetzen.

Das Bundesgericht hat bei der Gewährung provisorischer Maßnahmen oder der aufschiebenden Wirkung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine strenge Praxis, wie es in seiner Verfügung ausführte. Damit Maßnahmen angeordnet würden, müsse sich nach einer ersten summarischen Prüfung ergeben, dass eine Beschwerde sehr wahrscheinlich begründet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.