Für die Athleten gilt, dass sie ihren Lebensunterhalt mit dem Sport verdienen und bereits an internationalen Wettkämpfen „im Sinne des Paragrafen 3 Z 8 BSFG 2017“ teilgenommen haben. Neben ihnen dürfen auch ihre Betreuer und Trainer das Training aufnehmen.
Die vom Gesundheitsministerium erlassene Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist auch für die die genannten Kriterien erfüllenden Behindertensportler gültig.
Aufatmen im Sport
Nach mehr als einem Monat Hausarrest atmet der Spitzensport in Österreich wieder auf. Sportminister Werner Kogler (Grüne) verkündete eine Ausnahmegenehmigung für die Sportelite.
Kleingruppen von sechs Kaderspielern
Bei den Fußballern ist das Training vorerst nur in Kleingruppen und explizit nur den zwölf Vereinen der höchsten Spielklasse sowie ÖFB-Cup-Finalist Austria Lustenau gestattet. Das Training habe „in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleich bleibender personeller Zusammensetzung“ zu erfolgen.
Neben einem „Abstand von mindestens zwei Metern“ zwischen Sportlern, Betreuern und Trainern sollten die Trainingseinheiten, „sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen“, heißt es in der neuen Verordnung. „Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m2 der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.“
Breitensport muss noch warten
Für die Allgemeinheit ist wegen des Coronavirus dagegen weiter das Betretungsverbot für Sportstätten aufrecht. Für den Breitensport gibt es für ausgewählte Sportarten eine Öffnung ab dem 1. Mai. Tennisplätze, Leichtathletikanlagen, Golfplätze sowie Pferdesport- und Schießanlagen werden dann u. a. wieder geöffnet sein.