„Lockerungsverordnung“ mit wenig konkreten Regeln

Die neue „Covid-19-Lockerungsverordnung“ aus dem Gesundheitsministerium enthält wie angekündigt, dass Outdoor-Sportarten grundsätzlich wieder erlaubt sind. Als Grundvoraussetzung gilt, dass „bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann“. Dieser Abstand ist folgerichtig auch einzuhalten. Sonst ist aber wenig geregelt.

Die Aufgabe, verpflichtende Leitlinien auszuarbeiten und wirksam zu kommunizieren, kommt somit für ihren Sport den jeweiligen Sportverbänden zu. Das hatte Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler (Grüne) aber schon bei der Vorstellung des Konzepts Mitte April angekündigt.

Geschlossene Räume betreten, nur wenn notwendig

Fix ist, dass geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur betreten werden dürfen, wenn das zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich zwingend erforderlich ist. Ebenfalls festgeschrieben wurde, dass man nur so lange in der Sportstätte bleiben darf, wie die Sportausübung andauert.

Das heißt am Beispiel eines Tennismatches, dass die Kontrahenten schon in der Sportkleidung erscheinen und danach sofort den Heimweg antreten müssen – ohne in der Anlage zu duschen. Eine Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz beim Betreten der Freiluftsportstätten ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

Sportminister Kogler hatte exemplarisch Tennis, Golf, Reiten, Leichtathletik, Schießen und Segelfliegen als jene Sportarten genannt, für die die Lockerungen gelten sollen. In der Verordnung, die bis zum 30. Juni gilt, findet sich keine Auflistung. Erlaubt seien alle Freiluftsportarten, bei denen es – wie erwähnt – grundsätzlich möglich ist, einen Zweimeterabstand einzuhalten.