Trinkflaschen mit Austria-Logo liegen auf dem Boden
GEPA/Armin Rauthner
Bundesliga

Keine Lizenz für Wiener Austria

Der Wiener Austria ist die Bundesliga-Lizenz für die kommende Saison in erster Instanz aus wirtschaftlichen Gründen verweigert worden. Das gab die Admiral Bundesliga am Donnerstag bekannt, nachdem die eingereichten Unterlagen des Clubs eingehend geprüft worden waren.

Für die restlichen elf Clubs des Oberhauses gab es grünes Licht, nur der LASK bekam eine Auflage in Form von aktualisierten zukunftsbezogenen Finanzinformationen. In der 2. Liga wurde ein Verfahren gegen Aufstiegsaspiranten Blau Weiß Linz eingeleitet.

Die Austria, die aktuell auch ohne Zulassung für die 2. Liga da steht, fiel in erster Instanz damit wie auch schon im April 2021 und 2022 durch. Und das aufgrund der Vorgeschichte nicht unbedingt überraschend. In den vergangenen beiden Jahren hatte es dann im zweiten Anlauf jeweils mit der Spielgenehmigung geklappt. Auch diesmal können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee schriftlichen Protest gegen den Senat-5-Beschluss erheben. Die Frist endet am 21. April.

Vorerst keine Lizenz für Austria

Der Wiener Austria wurde in erster Instanz die Lizenz für die kommende Saison verweigert. Als einziger Bundesliga-Club müssen die Violetten jetzt innerhalb von acht Tagen beim zuständigen Komitee Protest einlegen.

Entscheidung für Austria „nicht nachvollziehbar“

Die Austria hat Verbindlichkeiten in Höhe von 64,4 Mio. Euro und musste dem Senat 5 einen von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigten Halbjahresabschluss sowie eine positive Fortbestandsprognose vorlegen. Bei der Austria hatte man sich zuletzt vorsichtig optimistisch gegeben, nachdem eine Investorengruppe zu Jahresbeginn laut Medienberichten ein finanzielles Loch von bis zu fünf Millionen Euro gestopft haben soll.

Auch Sportdirektor Manuel Ortlechner hatte am Wochenende noch darauf gehofft, es „im ersten Wurf“ zu schaffen. Daraus wurde es nun nichts. Sehr zum Ärger der Wiener, die die Entscheidung als „aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“ bezeichneten. Alle eingereichten Unterlagen würden die Lizenzbestimmungen erfüllen.

Senat 5 stellt Kooperationszusage infrage

Laut einer Aussendung der Austria stelle der Senat 5 eine Kooperationszusage eines langjährigen, verlässlichen Geschäftspartners des Clubs infrage, obwohl diese auch vom Wirtschaftsprüfer positiv bewertet worden sei. „Im letzten Jahr hat die Bundesliga eine solche Kooperationszusage dieses Geschäftspartners auch akzeptiert und wurde diese – wie auch in den letzten Jahren zuvor – vollständig erfüllt“, verlauteten die Wiener.

Die entsprechende Kooperationszusage sei auch Teil der Fortbestandsprognose des FAK. „Dass die Bundesliga die Fortbestandsprognose in Zweifel zieht, entbehrt jeglicher Grundlage“, so die Wiener, die fristgerecht Protest einlegen werden. Die negativen Nachrichten sind jedenfalls ein Dämpfer zu ungünstigster Zeit. Nach dem 3:3 bei Tabellenführer und Serienmeister Salzburg wartet am Sonntag das Derby bei Rapid. Da geht es im direkten Duell mit dem einen Punkt davor liegenden Rivalen um den vierten Tabellenrang sowie darum, den Anschluss an den Dritten LASK zu wahren.

LASK bekommt Auflage

Die Linzer müssen zusätzlich zum Jahresabschluss auch ein Budget im Herbst 2023 vorlegen. Für Clubs mit einer stabilen Finanz- und Ertragslage ist die Vorlage eines Budgets im Frühjahr seit dieser Saison kein Lizenzkriterium mehr, weshalb der LASK dieses auch nicht übermitteln musste. „Der Senat 5 erachtet eine Vorlage im Laufe der kommenden Saison angesichts des Stadionbaus in diesem Fall aber als sinnvoll“, verlauteten die Linzer.

Ohne Auflagen erhielt Austria Lustenau die Lizenz – auch deshalb, weil man hinsichtlich der Stadionfrage in den Lizenzunterlagen das Tivoli Stadion in Innsbruck angegeben hat. Das war notwendig, weil der Baustart für das neue Reichshofstadion im kommenden November erfolgt. Laut Vorstandssprecher Bernd Bösch wird noch an einer Vorarlberger Lösung gearbeitet. „Es muss möglich sein, dass ein Vorarlberger Verein seine Heimspiele in Vorarlberg austrägt, auch wenn das eigene Stadion vorübergehend nicht zur Verfügung steht“, sagte Bösch.

Fünf Zweitligisten weiter mit Aufstiegschance

Aus der 2. Liga dürfen Tabellenführer St. Pölten, Verfolger Blau Weiß Linz, der Dritte GAK sowie der Neunte FAC (mit Auflage) und Elfte Admira noch auf den Aufstieg hoffen. Sie haben die Kriterien für eine Teilnahme am Oberhaus erfüllt. Ungemach droht allerdings den Oberösterreichern, gegen die ein Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Lizenzbestimmung 4.4.1.4 (Transfererlösbeteiligung) und eines Fristverzugs betreffend die Nichtvorlage von weiteren Unterlagen eingeleitet wurde.

Die Oberösterreicher schrieben dazu in einer Aussendung, es handle sich „offenbar um einen Vertrag aus dem Herbst letzten Jahres. Fakt ist, dass die Geschäftsführung und der Vorstand diese Thematik in den letzten Wochen bearbeitet haben und diese Vereinbarung bereits einvernehmlich aufgelöst wurde.“ Man werde „selbstverständlich bei einer lückenlosen Aufklärung des Sachverhalts mitwirken“, hieß es.

Antragsunterlagen mit mehr Qualität

Nicht erteilt wurde die Zulassung für die 2. Liga nur der zweiten Austria-Mannschaft sowie Regionalliga-Ost-Vertreter SV Stripfing/Weiden. „Positiv hervorzuheben ist, dass bereits nach den erstinstanzlichen Entscheidungen sowohl für die höchste als auch für die zweithöchste Spielklasse ausreichend Bewerber zugelassen worden sind. Das zeigt, dass die Clubs auch mit den teilweise umfangreichen Adaptierungen, u. a. durch die Vorgaben der UEFA-Lizenzierung, sehr gewissenhaft gearbeitet haben“, hob Bundesliga-Vorstandsvorsitzender Christian Ebenbauer das Positive hervor. Laut dem Senat-5-Vorsitzenden Thomas Hofer-Zeni habe die „Qualität der Antragsunterlagen zugenommen“.

Eine Entscheidung des Protestkomitees wird bis 27. April getroffen. Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens besteht danach noch die Möglichkeit, Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht einzubringen. Das ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Protestkomitee-Bescheids möglich.